Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung, © Unsplash/Roberto Nickson
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Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung

Die Regierung hat die Verkehrsversicherungsverordnung angepasst und die Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden erhöht. Zeitgleich werden Terminologie vereinheitlicht und die Schadensabwicklung bei Versicherungsinsolvenzen präzisiert.

20.11.2024

Zusammen mit der Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, dem der Landtag seine Zustimmung in seiner Sitzung vom Freitag, 8. November 2024 erteilt hat, wird damit die Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht umgesetzt.

In der VVV werden die Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden gemäss der Richtlinie (EU) 2021/2118 angepasst. So wird der Betrag für Personenschäden von 6.07 Mio. auf 6.45 Mio. Euro angepasst und der Betrag für Sachschäden von 1.22 Mio. Euro auf 1.3 Mio. Euro erhöht.

Im Weiteren wird die Terminologie in der VVV und dem SVG vereinheitlicht sowie entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/2118 die Abwicklung der Schadenfälle eines Versicherungsunternehmens, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, genauer beschrieben.

Die Anpassungen des SVG und des Notenaustausches sowie die Abänderung der VVV werden zeitgleich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.