Beschuldigter kann Verfahren hinauszögern
Eine Aburteilung sei in der Regel nur möglich, wenn der Beschuldigte bei der Schlussverhandlung auch anwesend ist.
Ein Nichterscheinen vor Gericht führe unweigerlich zu Verzögerungen.Das führt Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmann von der Vaterländischen Union aus. Er wollte wissen, inwiefern ein mutmasslicher Täter nach eigenem Ermessen eine Verzögerung des Urteils herbeiführen kann.
Mit seiner Anfrage bezog sich Manfred Kaufmann auf den Missbrauchsfall des ehemaligen Ruggeller Pfarrers. Dieser war zur im Dezember in Vaduz angesetzten Verhandlung nicht erschienen.