CO2-Sanktion gegen Autoimporteur bestätigt
Ein Autoimporteur soll CO2-Emissionswerte manipuliert haben. Die ihm auferlegte Sanktion ist gerechtfertigt.
Das Schweizer Bundesgericht hat eine CO2-Sanktion von rund 4,2 Millionen Franken für das Jahr 2015 gegen einen Autoimporteur bestätigt. Das Urteil hat Folgen für ein Strafverfahren gegen einen früheren Astra-Mitarbeiter und zwei Verwaltungsräte des Importeurs.
Das Bundesamt für Energie (BFE) rechnete dem Autoimporteur nach einer Kontrolle für das Jahr 2015 nicht nur die CO2-Emissionswerte von 145 Personenwagen zu, sondern von 440. Die Überprüfung führte das BFE durch, nachdem im Herbst 2017 der Verdacht auf Manipulationen aufgekommen war. Das Bundesamt für Strassen (Astra) erstattete Anzeige gegen einen Mitarbeiter und zwei Mitglieder des Autoimporteurs.
Durch die zusätzlichen Wagen überstieg das Unternehmen die CO2-Zielvorgabe, weshalb die Sanktion ausgesprochen wurde. Zurecht, wie das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten hat. Die Firma gelte im Sinne des CO2-Gesetzes als Importeurin. Zudem hatte sie sich im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse die Emissionen anderer abtreten lassen.
Weitere Verfahren
Der vorliegende Entscheid hat Auswirkungen auf mehrere Verfahren. So sind beim Bundesverwaltungsgericht drei weitere Beschwerden des Autoimporteurs gegen die Referenzjahre 2016 bis 2018 hängig. Sie wurden bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids für das Jahr 2015 sistiert.
Das Urteil des Bundesgerichts hat auch Folgen für das Strafverfahren. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona sistierte das Verfahren gegen den früheren Astra-Mitarbeiter und die beiden Verwaltungsräte 2021 und wies die Anklage wegen Bestechung und Abgabebetrugs an die Bundesanwaltschaft zurück.
Die Strafkammer wollte den Entscheid darüber abwarten, ob es sich bei der Firma um einen Importeur im Sinne des CO2-Gesetzes handelt oder nicht. Diese Frage erachtet es auch für das Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Mit der Sistierung wollte die Kammer unter anderem sich widersprechende Urteile verhindern.
Begriff geklärt
Das Bundesgericht hat in seinem aktuellen Urteil zum Begriff Importeur eine Auslegung des CO2-Gesetzes vornehmen müssen, weil in den Bestimmungen keine Definition enthalten ist. Es ist zum Schluss gelangt, dass der Grenzübertritt nicht entscheidend ist. Vielmehr gehe aus dem Gesetz hervor, dass die erstmalige Zulassung eines Personenwagens der Anknüpfungspunkt für die Erhebung der CO2-Abgabe sei.
Massgebend sei dabei, wer der Inhaber der sogenannten Typengenehmigung sei. Registriert werden die jeweiligen Inhaber vom Bundesamt, wie aus dem bundesgerichtlichen Urteil hervorgeht. Damit kann die Zulassung später eruiert werden. Der beschwerdeführende Autoimporteur hat die Typengenehmigung verschiedener Fahrzeugmodelle.
Handel zulässig
Das CO2-Gesetz zielt darauf ab, dass die Emissionswerte der neu zugelassenen Personenwagen vermindert werden. Importeure und Hersteller eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen. Wird die Vorgabe überschritten, sehen die Bestimmungen Sanktionsbeträge vor.
Den Handel mit Emissionswerten in CO2-Börsen, wie sie durch den Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2018 betrieben wurde, erachtet das Bundesgericht als zulässig. Die dem Autoimporteur abgetretenen Emissionswerte müsse sich dieser jedoch anrechnen lassen.