St. Galler Portfoliomanager zu bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, © Unsplash/Tingey Injury Law Firm
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St. Galler Portfoliomanager zu bedingter Freiheitsstrafe verurteilt

Der ehemalige Mitarbeiter der St. Galler Pensionskasse erwirtschaftete für sich persönlich 3,1 Millionen Franken.

14.02.2024

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat einen ehemaligen Portfoliomanager der St. Galler Pensionskasse zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Mann erwirtschaftete von 2008 bis 2018 mit unzulässigen Geschäften rund 3,1 Millionen Franken für sich persönlich.

Das Gericht hat ihn der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen - teilweise nur als Versuch - und der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig befunden. Neben der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 Franken verhängt.

Der bald 51-Jährige muss die Verfahrenskosten von 254'000 Franken tragen. Die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von 88'000 Franken muss er dem Bund zurückerstatten, sobald es seine wirtschaftliche Situation zulässt. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten, begründeten Urteil hervor.

Der Mann verfolgte zehn Jahre lang die gleiche Strategie. Wenige Tage, bevor er für die Pensionskasse Transaktionen tätigte, kaufte er die gleichen Titel für sich. Durch die oft grösseren Volumen der Vorsorgeeinrichtung stieg der Preis oft an. Nach einigen Tagen verkaufte er dann seine Titel wieder.

Geld für "allgemeines Entertainment"

Insgesamt erwirtschaftete der Mann 3,1 Millionen Franken für sich persönlich. In den Jahren 2014 bis 2018 hob er rund 880'000 Franken in bar ab und verwendete das Geld "für allgemeines Entertainment", wie er im Urteil zitiert wird.

Das Gericht hat entschieden, dass der 51-Jährige 2,3 Millionen Franken der Eidgenossenschaft zurückzahlen muss. Die Forderungen des St. Galler Finanzamtes und der Pensionskasse und einer weiteren Privatklägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen.

Der frühere Portfoliomanager konnte seine Anlageentscheide selbständig ausführen. Die Strafkammer schreibt, dass interne Kontrollmechanismen "offensichtlich weitgehend inexistent waren". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergezogen werden.