Vernichtung von Fälschungen wird einfacher, © Keystone/SDA
Gefälschte Markenuhren. Das Schweizer Parlament hat zugestimmt, die Vernichtung von Kleinsenkungen mit gefälschten Waren zu vereinfachen. (Archivbild) Keystone/SDA
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Vernichtung von Fälschungen wird einfacher

Künftig soll es für den Schweizer Zoll einfacher sein, Fälschungen zu vernichten. Bisher ist der Prozess eher mühsam.

12.12.2023

Wegen des zunehmenden Onlinehandels werden an den Grenzen immer mehr gefälschte Produkte sichergestellt. Das Schweizer Parlament hat Vorschläge des Bundesrates gutgeheissen, die das Vernichten solcher Piraterieprodukte erleichtert.

Mit 41 zu 0 Stimmen und ohne Enthaltung hiess der Ständerat heute als Zweitrat das Gesetz über ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht gut. Über 90 Prozent der verdächtigen Waren werden heute in Kleinsendungen mit höchstens drei Gegenständen gefunden.

Vernichtet werden können gefälschte Waren heute nur mit grossem Aufwand, obwohl es sich um Bagatellfälle handelt. Dieser Aufwand stellt sich in den meisten Fällen als unnötig heraus, weil sich die Besteller der Waren der Vernichtung nicht widersetzen.

Das mittlerweile an seine Kapazitätsgrenzen gelangte Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) werde vom vereinfachten Verfahren profitieren, sagte Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider. Für das vereinfachte und auch das ordentliche Verfahren soll neu das Institut für geistiges Eigentum zuständig sein.

Aufwand soll reduziert werden
Inhaber von Immaterialgüterrechten sollen neu beantragen können, dass sie nur noch über die Sicherstellung der verdächtigen Ware informiert werden, wenn sich Besteller der Vernichtung widersetzen. Dadurch können sowohl Zoll als auch Rechteinhaber Verfahrensschritte sparen und damit den administrativen Aufwand reduzieren. Die Rechteinhaber können aber auch das bisherige Verfahren wählen.

Um das Risiko eines Schadens zu vermeiden, falls sich eine Vernichtung im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist, soll eine Vernichtung frühestens drei Monate nach der Mitteilung über die zurückbehaltene Ware stattfinden. Die Einfuhr von Waren, die das Immaterialgüterrecht verletzen, soll straffrei bleiben.

Die Schweizer Wirtschaft ist nach Angaben des Bundesrates überdurchschnittlich betroffen von Produktpiraterie: Weltweit stünden Schweizer Rechteinhaber an vierter Stelle der Unternehmen, deren Immaterialgüterrechte durch Nachahmungen verletzt werden.

Die Vorlage geht zurück in den Nationalrat.