Liechtenstein bereitet Gesetz zur Regulierung von Kryptomärkten vor
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. November 2024 die Stellungnahme betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte und die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet. .
In seiner Sitzung vom 3. Oktober 2024 hatte der Landtag die Vorlage in erster Lesung behandelt. Dabei war das Eintreten unbestritten und die Vorlage wurde im Grundsatz begrüsst. Zu den Vorlagen wurden keine Fragen aufgeworfen. Im Hinblick auf die zweite Lesung schlägt die Regierung Anpassungen des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-DG), des Token- und VT-Dienstleistungs-Gesetzes (TVTG), des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG), des Bankengesetzes (BankG) sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) vor.
Die Anpassungen des EWR-MiCA-DG, des BankG und des SPG betreffen in erster Linie die Aufnahme einer Regelung für die Vorabumsetzung der Verordnungen (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung) und (EU) 2023/1114 (MiCA). Grund hierfür ist der Umstand, dass die rechtskräftige Übernahme des Rechtsaktes in das EWR-Abkommen bis zum 1. Februar 2025 nicht garantiert werden kann. Zudem werden im EWR-MiCA-DG zum einen die Meldepflichten anwenderfreundlicher strukturiert und zum anderen zwei formelle Änderungen vorgenommen.
Auch im TVTG erfolgt eine Anpassung im Zusammenhang mit Genehmigungs- und Meldepflichten. Die Genehmigungspflichten werden aufgehoben und es verbleiben lediglich Meldepflichten an die FMA. Im FMAG wird die Formulierung des Gebührentatbestandes nach Anhang 1 Abschnitt Inonies Ziff. 1 Bst. h ergänzt.
Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Gebührentatbestand für die Überprüfung der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 MiCAR durch die FMA aufgenommen.
Der Landtag wird die Vorlage voraussichtlich im Dezember in zweiter Lesung behandeln. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und die Abänderung weiterer Gesetze soll am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte.