Liechtensteiner Goldhändler scheitert
Ein US-Bundesgericht hat die Sanktionen gegen den in Liechtenstein ansässigen Goldhändler Rheingold Edelmetall und die Familie Diegelmann bestätigt. Es weist die Vorwürfe der Kläger zurück, wonach die Massnahmen der Behörden willkürlich und unbegründet seien.
Diese Woche hat James E. Boasberg, Vorsitzender Richter am US-Bezirksgericht für den District of Columbia, die Sanktionen des Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums gegen Rheingold Edelmetall, deren Gründer Axel Diegelmann und Mitglieder der Familie Diegelmann aufrechterhalten.
Das am 25. November 2024 ergangene Urteil bekräftigt die Entscheidung des OFAC, die Kläger gemäss der Executive Order 14024, einem Präsidialdekret von US-Präsident Joe Biden, auf die Sanktionsliste zu setzen, da sie angeblich im Metall- und Bergbausektor der Russischen Föderation tätig waren.
Willkürlich und unbegründet?
Die Familie Diegelmann und mit ihr verbundene Unternehmen wurden im Februar 2024 auf die Liste von Specially Designated Nationals (SDN) des OFAC gesetzt. Das OFAC wirft ihnen vor, mit russischen Metallunternehmen zusammengearbeitet zu haben. Dies in der Absicht, die Herkunft von Edelmetallen zu verschleiern, Transaktionen zur Geldwäsche für russische Kunden zu ermöglichen und Eigentümerstrukturen mit Blick auf Sanktionen zu verschleiern.
Die Kläger bestritten diese Anschuldigungen und argumentierten, die Massnahmen des OFAC seien willkürlich und unbegründet und verletzten rechtsstaatliche Verfahrensgarantien.
Regierung obsiegt vollumfänglich
Das OFAC hatte dem Richter eine vollständige, ungeschwärzte Akte übergeben, welche die Kläger ihrerseits während des Verfahrens nicht einsehen konnten. Nach Sichtung dieser Materialien entschied Richter Boasberg zugunsten des OFAC. Er hiess den Antrag der Regierung vollumfänglich gut wies die Klagen der Kläger ab.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das OFAC im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat, die ihm gemäss der Executive Order 14024 zustehen. Diese Verordnung erlaubt Sanktionen gegen Personen und Organisationen, die in bestimmten Sektoren der russischen Wirtschaft tätig sind oder waren, einschliesslich des Metall- und Bergbaus.
Jeder Goldkauf sanktionierbar
Der Richter ging auch auf das Argument der Kläger ein, dass «nach der Definition der Beklagten jede Person oder Organisation, die jemals irgendein geologisches Material, Edelmetall oder anderes, aus Russland gekauft hat, sanktioniert werden könnte, selbst wenn der Kauf vor der russischen Invasion in die Ukraine stattfand.» Laut dem Richter legt die «weitläufige Formulierung der OFAC-Bestimmung» in Sachen Russland den Schluss nahe, dass «ein breites Spektrum an Verhalten sanktionierbar» ist.
Das Gericht wies die branchenspezifische Auslegung des Begriffs «Beschaffung» zurück, den die Kläger geltend gemacht hatten. Er definierte das Wort, entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis, als Erwerb von etwas, auch durch Kauf und Verkauf – aus dem Urteil wird somit erkennbar, dass Rheingold Edelmetall sanktioniert wurde, weil das Unternehmen mit russischen Gegenparteien Goldgeschäfte getätigt hat, die aber zeitlich nicht eingegrenzt werden.
Beweise «nicht überwältigend»
Während das Gericht den Klägern zugestand, dass die nicht geschwärzten Beweise gegen sie «nicht überwältigend» seien, befand es sie in Verbindung mit den vom Richter alleine eingesehenen, als Verschlusssache deklarierten Materialien als ausreichend. Die Beweise umfassten Vorwürfe der Zusammenarbeit mit russischen Unternehmen und Transaktionen zur Umgehung von Sanktionen.
Der Fall verdeutlicht die Schwierigkeit, US-Sanktionen gerichtlich anzufechten. Während die Kläger weiterhin ein Wiedererwägungsgesuch anstreben können, um von der SDN-Liste entfernt zu werden, darf sich das OFAC materiell und formell bestätigt sehen.
Fall mit Seltenheitswert
Der Diegelmann-Fall hat eine gewisse öffentliche Aufmerksamkeit erregt, weil amerikanische Sanktionen von europäischen Betroffenen nur sehr selten gerichtlich angefochten werden.Insofern unterstreicht er die grosse Reichweite der amerikanischen Sanktionspolitik. Das Urteil stärkt die Autorität des OFAC, weltweit gegen Akteure vorzugehen, die russische wirtschaftliche Interessen fördern – selbst ausserhalb der US-Grenzen.
Für die Familie Diegelmann mag der Rechtsstreit noch nicht beendet sein, die Entscheidung von Richter Boasberg stellt aus ihrer Sicht aber jedenfalls einen Rückschlag dar.